Leistungsausschlüsse klipp und klar
Grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
- die vorsätzlich durch die versicherte Person herbeigeführt wurden;
- die die versicherte Person durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verursacht;
- durch Kernenergie.
Leistungsausschlüsse der Krankenversicherung
Kein Versicherungsschutz besteht für:
- die bei Beginn des Versicherungsschutzes bzw. die bei Beginn der Vertragsverlängerung bestehenden und bekannten oder diagnostizierten (auch durch Verdachtsdiagnosen) Krankheiten und Beschwerden und deren Folgen sowie die Folgen solcher Krankheiten und Unfälle, die in den letzten sechs Monaten vor Antragsstellung behandelt worden sind. Abweichend hiervon besteht Leistungspflicht für Behandlungen zur Beseitigung lebensbedrohlicher Zustände, die akut während des Auslandsaufenthaltes aufgetreten sind.
- Schäden, die von der versicherten Person mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar waren;
- Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren;
- Schäden, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die der versicherten Person vor Beginn des Auslandsaufenthaltes bekannt waren;
- eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung;
- Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen;
- ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eingetretenen Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich die versicherte Person in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat;
- Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
- Alkohol-, Drogen- oder Lösungsmittel-Missbrauch oder für Versicherungsfälle infolge Alkohol- oder Drogeneinwirkung;
- Schwangerschaftsunterbrechungen, sofern diese nicht medizinisch indiziert waren;
- Untersuchungen oder Behandlungen wegen Störungen oder Schäden der Fortpflanzungsorgane;
- Schäden einschließlich deren Folgen sowie für Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Der Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme an einem Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Schäden bzw. Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder den USA;
- Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder sowie durch die Gastfamilie, in der eine versicherte Person lebt. Nachgewiesene Sachkosten werden erstattet;
- psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen, die den im Versicherungsschein genannten Betrag überschreiten;
- Hilfsmittel (z. B. Brillen, Einlagen, Stützstrümpfe usw. sowie sanitäre Bedarfsartikel wie Bestrahlungsanlagen und Fieberthermometer),
- Bescheinigungen, Gutachten und Untersuchungen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung;
- Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen (z. B. Krebsvorsorge, Schutzimpfungen, Laborscreening, Allergietests);
- kosmetische Behandlungen (z. B. auch Akne, Haarausfall, Muttermal- und Warzenentfernung);
- Zahnersatz (außer unfallbedingtem einfachem Zahnersatz bis zum im Versicherungsschein genannten Betrag), Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen und kieferorthopädische Behandlungen;
- Computertomographie, Kernspintomographie und Szintigraphie, außer bei lebensgefährlichen Unfällen oder Krankheiten oder nach Genehmigung des Versicherers/Assisteurs;
- Krankengymnastik außer nach Unfällen;
- Behandlung durch Heilpraktiker;
- Aufwendungen, die durch weder in der Bundesrepublik noch im Aufenthaltsort wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethoden und Arzneimittel entstehen;
- Heilbehandlungen oder sonstige Maßnahmen, die das medizinisch notwendige Maß übersteigen. In diesem Fall können wir die Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Leistungsausschlüsse der Privathaftpflicht-, Unfall-, Hausrat- und Reisegepäckversicherung
Bitte lesen Sie hierzu § 4 der jeweiligen Bedingungen (Auslands-Privathaftpflicht-Versicherung / Auslands-Unfall- Versicherung / Hausrat- und Reisegepäck-Versicherung).


